FG Köln - Urteil vom 31.08.2005
7 K 1000/04
Normen:
GewStG § 7 S. 1 ; KStG § 8b Abs. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1964

§ 8b Abs. 6 KStG auf Mitunternehmerschaft anwendbar

FG Köln, Urteil vom 31.08.2005 - Aktenzeichen 7 K 1000/04

DRsp Nr. 2005/19508

§ 8b Abs. 6 KStG auf Mitunternehmerschaft anwendbar

Die Regelung des § 8b Abs. 6 KStG ist über die Vorschrift des § 7 S. 1 GewStG auch im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft in Form einer Personenhandelsgesellschaft anzuwenden.

Normenkette:

GewStG § 7 S. 1 ; KStG § 8b Abs. 6 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die gewerbesteuerliche Berücksichtigung des Gewinns der Klägerin aus dem Verkauf einer Auslandsbeteiligung streitig.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) deren Geschäftstätigkeit sich auf das Halten der Anteile an der Firma ... (Firma ... Ltd.), bzw. nach dem Verkauf dieser Beteiligung auf die Verwaltung und Neuanlage des Verkaufserlöses aus diesem Verkauf der Anteile erstreckt.

Komplementärin der Klägerin ist die Firma ... Verwaltung GmbH in ..., einziger Kommanditist ist die Firma ... mbH (Firma ...), ebenfalls in ... Die Firma ... ist an der Klägerin zu 100 %, die Komplementärin hält keinen Gesellschaftsanteil.

Mit Vertrag vom ... 2000 erwarb die Klägerin die 50,01%-ige Beteiligung an der Firma ... Ltd von der Firma ... mbH.