§ 9 BErzGG
FNA: 85-3
Fassung vom: 09.02.2004
Inkrafttreten der Fassung: 2004-01-01
Außerkraft mit dem: 2008-12-31
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss, BGBl. I 2006 S. 2915 vom 2006-12-13

§ 9 BErzGG Unterhaltspflichten

§ 9 Unterhaltspflichten

BErzGG ( Bundeserziehungsgeldgesetz )

Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung des Erziehungsgeldes und anderer vergleichbarer Leistungen der Länder nicht berührt. Dies gilt nicht in den Fällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603 Abs. 2 und des § 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.