§ 9 BUrlG
FNA: 800-4
Fassung vom: 08.01.1963
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation, BGBl. I S. 868 vom 20.04.2013

§ 9 BUrlG Erkrankung während des Urlaubs

§ 9 Erkrankung während des Urlaubs

BUrlG ( Bundesurlaubsgesetz )

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.