§ 90 a SGB IV
FNA: 860-4-1
Fassung vom: 12.11.2009
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz, BGBl. I Nr. 173 vom 2024-05-30

§ 90 a SGB IV Zuständigkeitsbereich

§ 90 a Zuständigkeitsbereich

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

(1) Der Zuständigkeitsbereich im Sinne des § 90 wird bestimmt: 1. bei Ortskrankenkassen durch die Region, für die sie bestehen (§ 143 des Fünften Buches), 2. bei Betriebskrankenkassen durch die Betriebe, für die sie ihrer Satzung nach zuständig sind; unselbständige Betriebsteile mit weniger als zehn Mitgliedern in einem Land bleiben unberücksichtigt, 3. bei Innungskrankenkassen durch die Bezirke der Handwerksinnungen, für die sie ihrer Satzung nach bestehen, 4. bei Ersatzkassen durch die in der Satzung festgelegten Bezirke. (2)