§ 92 UmwG
FNA: 4120-9-2
Fassung vom: 28.10.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434 vom 2017-07-17

§ 92 UmwG Eintragung der Ausschlagung in die Mitgliederliste

§ 92 Eintragung der Ausschlagung in die Mitgliederliste

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

(1) Die übernehmende Genossenschaft hat jede Ausschlagung unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und das Mitglied von der Eintragung unverzüglich zu benachrichtigen. (2) Die Ausschlagung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Ausschlagungserklärung dem übernehmenden Rechtsträger zugeht.