§ 93 VwVfG
FNA: 201-6
Fassung vom: 23.01.2003
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs, BGBl. I Nr. 344 vom 2023-12-04

§ 93 VwVfG Niederschrift

§ 93 Niederschrift

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

1Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Die Niederschrift muss Angaben enthalten über 1. den Ort und den Tag der Sitzung, 2. die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschussmitglieder, 3. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge, 4. die gefassten Beschlüsse, 5. das Ergebnis von Wahlen. 3Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.