§ 933 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 933 ZPO Vollziehung des persönlichen Arrestes

§ 933 Vollziehung des persönlichen Arrestes

ZPO ( Zivilprozessordnung )

1Die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes richtet sich, wenn sie durch Haft erfolgt, nach den Vorschriften der §§ 802 g, 802 h und 802 j Abs. 1 und 2 und, wenn sie durch sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit erfolgt, nach den vom Arrestgericht zu treffenden besonderen Anordnungen, für welche die Beschränkungen der Haft maßgebend sind. 2In den Haftbefehl ist der nach § 923 festgestellte Geldbetrag aufzunehmen.