§ 95 c SGB V
FNA: 860-5
Fassung vom: 20.12.1988
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz, BGBl. I Nr. 173 vom 2024-05-30

§ 95 c SGB V Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister

§ 95 c Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Bei Psychotherapeuten setzt die Eintragung in das Arztregister voraus: 1. die Approbation als Psychotherapeut nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes und 2. den erfolgreichen Abschluss einer Weiterbildung a) für die Behandlung von Erwachsenen in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6 a anerkannten Behandlungsverfahren, b) für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6 a anerkannten Behandlungsverfahren oder c) in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung, sofern dem Fachgebiet Methoden oder Techniken zugrunde liegen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannt worden sind. 2Ziel der Weiterbildung ist der Erwerb der in den Weiterbildungsordnungen festgelegten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, um nach Abschluss der Berufsausbildung besondere psychotherapeutische Kompetenzen zu erlangen. 3Die Weiterbildung dient, orientiert an einer von der Bundespsychotherapeutenkammer entwickelten Musterweiterbildungsordnung, der Sicherung der Qualität der psychotherapeutischen Berufsausübung. 4Sie wird durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung abgeschlossen. (2)