§ 96 GNotKG
FNA: 361-6
Fassung vom: 23.07.2013
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 391 vom 2023-12-20

§ 96 GNotKG Zeitpunkt der Wertberechnung

§ 96 Zeitpunkt der Wertberechnung

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.