§ 96 SG
FNA: 51-1
Fassung vom: 30.05.2005
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1570 vom 2017-06-08

§ 96 SG Übergangsvorschrift aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes

§ 96 Übergangsvorschrift aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes

SG ( Soldatengesetz )

(1) Abweichend von § 45 Abs. 1 Nr. 1 wird die allgemeine Altersgrenze in den Jahren 2008 bis 2012 auf das vollendete 62. Lebensjahr festgesetzt und ab dem Jahr 2013 wie folgt angehoben:

im Jahr Anhebung um Monate Anspruch ab Alter
Jahr Monat
2013  3 62 3
2014  6 62 6
2015  9 62 9
2016 12 63 0
2017 15 63 3
2018 18 63 6
2019 21 63 9
2020 24 64 0
2021 27 64 3
2022 30 64 6
2023 33 64 9

(2) Abweichend von § 45 Abs. 2 werden die besonderen Altersgrenzen wie folgt festgesetzt: 1. für Generale sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr wird bis zum 31. Dezember 2012 keine besondere Altersgrenze festgesetzt, 2. für nicht von Nummer 1 erfasste Oberste a) in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 61. Lebensjahres, hiervon abweichend des 60. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberste in der Besoldungsgruppe A 16, b) ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 61. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:

im Jahr Anhebung um Monate Erreichen mit Alter
Jahr Monat
2013  1 61  1
2014  2 61  2
2015  3 61  3
2016  4 61  4
2017  5 61  5
2018  6 61  6
2019  7 61  7
2020  8 61  8
Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberste in der Besoldungsgruppe A 16 die besondere Altersgrenze