§ 96 UmwG
FNA: 4120-9-2
Fassung vom: 28.10.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434 vom 2017-07-17

§ 96 UmwG Anzuwendende Vorschriften

§ 96 Anzuwendende Vorschriften

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden.