§ 97 a Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )
(1) Auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung wird Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten angerechnet.(2)
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