R 46.2 EStR 2005

Fassung vom: 16.12.2005
Inkrafttreten der Fassung: 01.01.2003
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 16.12.2005

R 46.2 EStR 2005 Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG

R 46.2 " /> R 46.2 " />

R 46.2 EStR 2005 Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG

R 46.2 Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG

EStR 2005 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2005 )

(1) Die Vorschrift des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist nur anwendbar, wenn der Arbeitnehmer nicht bereits nach den Vorschriften des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 und Abs. 2a EStG zu veranlagen ist. (2) 1Die Antragsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist, die weder durch eine Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung noch durch den Erlass eines Grundlagenbescheids verlängerbar ist. 2Bei Versäumung der Antragsfrist ist unter den Voraussetzungen des § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. (3) Sollen ausländische Verluste, die nach einem DBA bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 2 Abs. 5 EStG) außer Ansatz geblieben sind, zur Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden, ist auf Antrag eine Veranlagung durchzuführen. (4)