FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.03.2013
4 K 1244/09
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; EStG § 4 Abs. 7 S. 1; EStG § 12 Nr. 1 S. 2; EStG § 4 Abs. 4; AO § 146 Abs. 1 S. 1;

1 %-Regel für mehrere Firmen-PKW trotz Privatnutzung durch nur eine Person kein Betriebsausgabenabzug für nicht zeitnah geführte Aufzeichnungen hinsichtlich der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer fehlender Finanzierungszusammenhang bei Antrag auf Ansparrücklage in Folge betriebsprüfungsbedingten Mehrergebnisses

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.03.2013 - Aktenzeichen 4 K 1244/09

DRsp Nr. 2013/18817

1 %-Regel für mehrere Firmen-PKW trotz Privatnutzung durch nur eine Person kein Betriebsausgabenabzug für nicht zeitnah geführte Aufzeichnungen hinsichtlich der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer fehlender Finanzierungszusammenhang bei Antrag auf Ansparrücklage in Folge betriebsprüfungsbedingten Mehrergebnisses

1. Werden mehrere zum Betriebsvermögen gehörende Kraftfahrzeuge vom Unternehmer oder seinen Angehörigen privat genutzt, ist der pauschale Nutzungswert nach der 1 %-Regel grundsätzlich für jedes Fahrzeug auch dann anzusetzen, wenn die Fahrzeuge ausschließlich von einer Person privat genutzt werden. Dass nur eines der Fahrzeuge der 1 %-Regel unterliegt, erfordert, dass die übrigen Fahrzeuge nicht privat genutzt werden. 2. Die Beachtung der für Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers geltenden besonderen Aufzeichnungspflicht gem. § 4 Abs. 7 S. 1 EStG ist materiell-rechtliche Voraussetzung für ihre Anerkennung als Betriebsausgabe. Bei nicht gem. § 146 Abs. 1 S. 1 AO zeitgerecht und damit zeitnah geführten Aufzeichnungen scheidet ein Betriebsausgabenabzug aus.