Streitig ist der Ansatz eines Betrages für die private Nutzung eines Mitsubishi L 200 (K60T) nach der sogenannten 1 v.H.-Regelung.
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Der Kläger war im Streitjahr gewerblich unter der Bezeichnung "M M L" gewerblich tätig. Nach der Überschussrechnung standen in 2002 Einnahmen in Höhe von 16.001 EUR Ausgaben in Höhe von 26.504 EUR gegenüber.
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