FG Niedersachsen - Urteil vom 19.09.2007
12 K 317/05
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 198

1 %-Regelung; Kfz Privatnutzung - Anwendung der 1 %-Regelung bei Kfz-steuerlich als Lkw eingeordnetem Pkw

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.09.2007 - Aktenzeichen 12 K 317/05

DRsp Nr. 2007/23696

1 %-Regelung; Kfz Privatnutzung - Anwendung der 1 %-Regelung bei Kfz-steuerlich als Lkw eingeordnetem Pkw

1. Ein Pkw Mitsubishi L200 kann auch dann unter die Anwendung der 1 %-Regelung fallen, wenn er Kfz-steuerlich als Lkw eingeordnet ist. 2. Der Erfahrungssatz einer möglichen Privatnutzung ist jedenfalls dann aufrechtzuerhalten, wenn es sich nicht um einen klassischen Lkw handelt. 3. Ein Mitsubishi L200 verfügt im Unterschied zu klassischen Lkw über eine Doppelkabine und ist - was die Transportmöglichkeiten von Personen betrifft - von einem Pkw oder anderen Kombinationsfahrzeug nicht zu unterscheiden.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Ansatz eines Betrages für die private Nutzung eines Mitsubishi L 200 (K60T) nach der sogenannten 1 v.H.-Regelung.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Der Kläger war im Streitjahr gewerblich unter der Bezeichnung "M M L" gewerblich tätig. Nach der Überschussrechnung standen in 2002 Einnahmen in Höhe von 16.001 EUR Ausgaben in Höhe von 26.504 EUR gegenüber.