FG Hamburg - Urteil vom 24.07.2001
I 24/01
Normen:
FGO § 41 Abs. 2 Satz 2 ; AO § 127 ; AO § 125 Abs. 3 Ziff. 1 ;

1. Abgabe von übereinstimmenden Erledigungserklärungen2. Unterlassene Protokollierung eines Rechtsbehelfs

FG Hamburg, Urteil vom 24.07.2001 - Aktenzeichen I 24/01

DRsp Nr. 2002/1015

1. Abgabe von übereinstimmenden Erledigungserklärungen2. Unterlassene Protokollierung eines Rechtsbehelfs

Übereinstimmende Erledigungserklärungen lösen keine Rechtskraft in der Hauptsache aus. Die schuldhaft unterlassene Protokollierung eines zur Niederschrift erklärten Rechtsbehelfs vermag diesen als solchen nicht zu ersetzen.

Normenkette:

FGO § 41 Abs. 2 Satz 2 ; AO § 127 ; AO § 125 Abs. 3 Ziff. 1 ;

Tatbestand:

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die ersatzlose Aufhebung des Gewinnfeststellungsbescheides für das Veranlagungsjahr 1988 bzw. dessen Änderung unter Anerkennung eines Verlustes in Höhe von DM 20.000. Streitig ist, ob der Kläger Einspruch eingelegt hat.

Der Kläger unterhielt im Streitjahr einen Gewerbebetrieb im Bereich Frachtenvermittlung und allgemeiner Güternahverkehr. Die Anschrift der Betriebsstätte war laut der Gewerbeanmeldung sowie dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung eines Gewerbebetriebes vom 24.08.1988 nach Angaben des Klägers in der X-Straße in Hamburg. Die Betriebsstättenanschrift bestätigte er gegenüber dem Beklagten nochmals im Rahmen einer telefonischen Anfrage vom 23.09.1988. Wohnhaft war der Kläger seinerzeit in Y.