FG München - Urteil vom 10.02.2017
3 K 2276/15

1. Offenbar i.S.d. § 129 Satz 1 AO ist eine Unrichtigkeit, wenn sie auf der Hand liegt, wenn der Fehler mithin durchschaubar, eindeutig oder augenfällig ist

FG München, Urteil vom 10.02.2017 - Aktenzeichen 3 K 2276/15

DRsp Nr. 2017/6616

1. Offenbar i.S.d. § 129 Satz 1 AO ist eine Unrichtigkeit, wenn sie auf der Hand liegt, wenn der Fehler mithin durchschaubar, eindeutig oder augenfällig ist

Eine Unrichtigkeit i.S.d. § 129 Satz 1 AO kann auch vorliegen, wenn ein mechanisches Versehen eines Außenprüfers zur Unrichtigkeit des Außenprüfungsberichts geführt hat und dieser Fehler von dem Veranlagungsbeamten bei der Auswertung des Berichts lediglich unbemerkt übernommen worden ist.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

I.

Streitig ist, ob ein geänderter Umsatzsteuerbescheid unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit durch den Beklagten (im Folgenden: FA) aufgehoben werden konnte.

Der Kläger ist der Insolvenzverwalter der A GmbH.