FG Köln - Urteil vom 24.08.2006
10 K 1356/05
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 552

1%-Regelung auch bei abgeschriebenen Kfz verfassungsgemäß

FG Köln, Urteil vom 24.08.2006 - Aktenzeichen 10 K 1356/05

DRsp Nr. 2008/1949

1%-Regelung auch bei abgeschriebenen Kfz verfassungsgemäß

Die 1%-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist verfassungsgemäß. Sie ist auch bei bereits abgeschriebenen Fahrzeugen nicht lückenhaft.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten materiellrechtlich über die Verfassungsmäßigkeit der 1%-Regelung.

Der Kläger ist Steuerberater. Seinen Gewinn ermittelte er im Streitjahr 2003 durch Einnahme-/Überschussrechnung mit 88.942 EUR. Als Firmenwagen bediente sich der Kläger eines im Oktober 1997 für rd. 42.000 DM erworbenen Peugeot 406 (Rechnung RbSt-Akte). Die Einkünfte des Klägers wurden im Einkommensteuerbescheid vom 17. November 2004 zunächst erklärungsgemäß berücksichtigt; die Einkommensteuer wurde mit 14.104 EUR festgesetzt.