BFH - Beschluss vom 26.01.2005
VI R 37/03
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 ; FGO § 122 Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1049
DStRE 2005, 624

1%-Regelung; Aufforderung an BMF zum Verfahrensbeitritt

BFH, Beschluss vom 26.01.2005 - Aktenzeichen VI R 37/03

DRsp Nr. 2005/6590

1%-Regelung; Aufforderung an BMF zum Verfahrensbeitritt

Das BMF wird zum Verfahrensbeitritt aufgefordert und um Stellungnahme dazu gebeten, ob der geldwerte Vorteil aus der arbeitgeberseitigen Übernahme von Straßenbenutzungsgebühren (Maut u. Vignette) und Schutzbriefkosten bereits durch die pauschale Erfassung der Privatnutzung des Dienstwagens nach der 1-v. H.-Regelung abgegolten ist oder ob er daneben eine zusätzliche Einnahme aus nichtselbstständiger Tätigkeit darstellt.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 ; FGO § 122 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kläger war in den Streitjahren 1996 und 1997 als stellvertretender Geschäftsführer bei der D (Arbeitgeberin) angestellt. Für diese Tätigkeit stellte ihm die Arbeitgeberin einen Dienstwagen zur Verfügung, den der Kläger auch für private Fahrten verwenden durfte. Den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung versteuerte der Kläger als Arbeitslohn gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach der sog. 1-v.H.-Regelung.