FG München - Urteil vom 17.04.2007
6 K 2111/05
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;

1%-Regelung für private Kfz-Nutzung auch bei fehlendem Führerschein

FG München, Urteil vom 17.04.2007 - Aktenzeichen 6 K 2111/05

DRsp Nr. 2007/12895

1%-Regelung für private Kfz-Nutzung auch bei fehlendem Führerschein

1. Die 1%-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist grundsätzlich nur dann nicht anwendbar, wenn nachgewiesen wird, dass eine Privatnutzung des PKW ausscheidet. 2. An den Nachweis fehlender Privatnutzung sind strenge Anforderungen zu stellen. Zwar bedarf es grundsätzlich nicht des vollen Gegenbeweises, es genügt vielmehr, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt. 3. Eine fehlende Fahrerlaubnis allein entkräftet nicht den Anscheinsbeweis für privat veranlasste Fahrten.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist für den Veranlagungszeitraum 2000, ob zu Lasten des Klägers bei der Einkommensteuer eine private Kfz-Nutzung in Höhe der 1%-Regelung zum Ansatz gebracht werden kann.

Der Kläger erklärte mit seiner Einkommensteuererklärung für 2000 vom 14. Mai 2002 gewerbliche Einkünfte in Höhe von 23.698 DM.

Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) wich im Einkommensteuerbescheid für 2002 davon insoweit ab, als es den Gewinn um einen Kfz-Privatanteil in Höhe von 5.400 DM erhöhte. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 25.678 DM setzte es die Einkommensteuer auf 3.099 DM fest.