BFH - Beschluss vom 11.07.2005
X B 11/05
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1801
Vorinstanzen:
FG München, vom 03.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2583/03

1%-Regelung; private Pkw-Nutzung bei Geländewagen; Anscheinsbeweis

BFH, Beschluss vom 11.07.2005 - Aktenzeichen X B 11/05

DRsp Nr. 2005/14218

1%-Regelung; private Pkw-Nutzung bei Geländewagen; Anscheinsbeweis

1. Der Zweck des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG rechtfertigt es, grundsätzlich auch Kombinationskraftwagen in die 1%-Regelung einzubeziehen.2. Die bloße Behauptung, ein Pkw werde nicht für Privatfahrten genutzt, reicht nicht aus, um die Pauschalversteuerung abzuwenden.3. Die Frage, ob im Einzelfall der Beweis des ersten Anscheins als erschüttert bzw. entkräftet angesehen werden kann, ist dem Bereich der Beweiswürdigung, d. h. dem sachlichen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die sich aus § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO ergebenden Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes nicht erfüllt hat.

1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist die private Nutzung eines im Betriebsvermögen gehaltenen Kfz für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen.