EuGH - Urteil vom 13.07.1994
Rs C-130/92
Normen:
EWG-Vertrag Art. 177 ; EWG-Vertrag Art. 12 ; EWG-Vertrag Art. 95 ; Gesetz Nr. 53 vom 28.02.1983 Art. 4 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Steuerrecht - Inländische Abgabe - Abgabe von der Art der italienischen Verbrauchsteuer, die auf audiovisuelle und photo-optische Erzeugnisse erhoben wird - Qualifizierung als inländische Abgabe, nicht aber als Abgabe zollgleicher Wirkung - Erhebung auf unmittelbar aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse - Unanwendbarkeit des Artikels 95 EWG-Vertrag;

EuGH, Urteil vom 13.07.1994 - Aktenzeichen Rs C-130/92

DRsp Nr. 2006/12972

1. Steuerrecht - Inländische Abgabe - Abgabe von der Art der italienischen Verbrauchsteuer, die auf audiovisuelle und photo-optische Erzeugnisse erhoben wird - Qualifizierung als inländische Abgabe, nicht aber als Abgabe zollgleicher Wirkung - Erhebung auf unmittelbar aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse - Unanwendbarkeit des Artikels 95 EWG-Vertrag;

»1. Eine Abgabe wie die durch Artikel 13 des Decreto-legge Nr. 953 vom 30. Dezember 1992, umgewandelt in Artikel 4 des Gesetzes Nr. 53 vom 28. Februar 1983 in das innerstaatliche italienische Recht eingeführte inländische Verbrauchsteuer, die auf audiovisuelle und photo-optische Erzeugnisse erhoben wird, ist als Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung im Sinne des Artikels 95 EWG-Vertrag anzusehen, und ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht ist im Rahmen dieses Artikels und nicht in dem der Artikel 9 und 12 EWG-Vertrag zu beurteilen, sofern sie zu einer Gesamtheit von Verbrauchsteuern gehört, die gemeinsamen Steuervorschriften unterliegen und Erzeugnisgruppen unabhängig vom Ursprung des betreffenden Erzeugnisses aufgrund eines objektiven Kriteriums, nämlich ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Erzeugnisgruppe, betreffen;