FG Berlin - Urteil vom 15.11.2001
1 K 1448/98
Normen:
GrEStG § 6 Abs. 4 ; GrEStG § 6 Abs. 1 ; GrEStG § 6 Abs. 2 ; GrEStG § 6 Abs. 3 ; GrEStG § 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 348

1. Vorliegen eines einheitlichen Leistungsgegenstandes, 2. Treugeber nicht am Vermögen der Gesamthand beteiligt

FG Berlin, Urteil vom 15.11.2001 - Aktenzeichen 1 K 1448/98

DRsp Nr. 2002/4180

1. Vorliegen eines einheitlichen Leistungsgegenstandes, 2. Treugeber nicht am Vermögen der Gesamthand beteiligt

1. Der Annahme eines einheitlichen Leistungsgegenstandes steht nicht entgegen, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse auf Veräußerer- und Erwerberseite zwar gleichen, aber rechtlich und grunderwerbsteuerlich keine Personenidentität besteht. 2. Für den Umfang einer zu berücksichtigenden Steuervergünstigung nach § 6 GrEStG ist die dingliche Mitberechtigung des Treuhänders und nicht des Treugebers an der Gesamthand maßgebend.

Normenkette:

GrEStG § 6 Abs. 4 ; GrEStG § 6 Abs. 1 ; GrEStG § 6 Abs. 2 ; GrEStG § 6 Abs. 3 ; GrEStG § 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte zu Recht gegenüber der Klägerin hinsichtlich eines Erwerbsvorgangs vom 18. Dezember 1989 mit Bescheid vom 10. Juli 1990 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. September 1998 Grunderwerbsteuer in Höhe von 312.466,00 DM festgesetzt hat.