Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte zu Recht gegenüber der Klägerin hinsichtlich eines Erwerbsvorgangs vom 18. Dezember 1989 mit Bescheid vom 10. Juli 1990 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. September 1998 Grunderwerbsteuer in Höhe von 312.466,00 DM festgesetzt hat.
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