FG Nürnberg - Urteil vom 06.02.2013
5 K 506/11
Normen:
AO § 179; AO § 180 Abs. 1; FGO § 47 Abs. 1; FGO § 48 Abs. 1; FGO § 65 Abs. 1; EStG § 2 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1; EStG § 21;

1. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Anfechtungsklage gegen einen Feststellungsbescheid für eine Vermietungsgemeinschaft. - 2. Der Nachweis der ernsthaften Einkünfteerzielungsabsicht bezüglich eines bei Erwerb leer stehenden renovierungsbedürftigen Gebäudes erfordert eine endgültige Entschiedenheit zur Vermietung oder Verpachtung. -

FG Nürnberg, Urteil vom 06.02.2013 - Aktenzeichen 5 K 506/11

DRsp Nr. 2013/16685

1. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Anfechtungsklage gegen einen Feststellungsbescheid für eine Vermietungsgemeinschaft. - 2. Der Nachweis der ernsthaften Einkünfteerzielungsabsicht bezüglich eines bei Erwerb leer stehenden renovierungsbedürftigen Gebäudes erfordert eine endgültige Entschiedenheit zur Vermietung oder Verpachtung. -

zu 1. Die zur Erhebung einer zulässigen Anfechtungsklage erforderliche Konkretisierung des Klagebegehrens kann auch im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf die Steuerakten getroffen werden. Eine unzutreffende Erfassung der Klage kann berichtigt werden. zu 2. Bei Gewerbeimmobilien ist im Einzelfall die Absicht zur dauerhaften Vermietung oder Verpachtung mit Überschusserzielung festzustellen. Vorab entstandene Werbungskosten sind nur bei Nachweis eines endgültigen Entschlusses zur Vermietung oder Verpachtung und bei belegten ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbemühungen abziehbar. Weisen vergebliche Vermietungsbemühungen auf einen fehlenden Markt für das bestehende Objekt hin, erfordert der Nachweis der ernsthaften Vermietungsabsicht eine Bereitschaft zur baulichen Umgestaltung, um einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen.