FNA: 611-10-14-1-08
Fassung vom: 10.12.2007
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 10.12.2007

116 UStR2008 Andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen

116 Andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen

UStR2008 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 )

(1) Als andere kulturelle Veranstaltungen kommen z. B. Musikwettbewerbe und Trachtenfeste in Betracht. (2) 1Eine sportliche Veranstaltung ist die organisatorische Maßnahme einer begünstigten Einrichtung, die es aktiven Sportlern (nicht nur Mitgliedern des Vereins) erlaubt, Sport zu treiben. 2Eine bestimmte Organisationsform oder -struktur ist für die Veranstaltung nicht notwendig (vgl. BFH-Urteil vom 25. 7. 1996, V R 7/95, BStBl 1997 II S. 154). 3Es ist auch nicht erforderlich, dass Publikum teilnimmt oder ausschließlich Mitglieder sich betätigen. 4Deshalb können schon das bloße Training, Sportkurse und Sportlehrgänge eine sportliche Veranstaltung sein. 5Eine sportliche Veranstaltung liegt auch vor, wenn ein Sportverein im Rahmen einer anderen Veranstaltung eine sportliche Darbietung präsentiert. 6Die andere Veranstaltung braucht nicht notwendigerweise die sportliche Veranstaltung eines Sportvereins zu sein (BFH-Urteil vom 4. 5. 1994, XI R 109/90, BStBl II S. 886). (3)