(1) 1Steuerfrei sind insbesondere Leistungen land- und forstwirtschaftlicher Selbsthilfeeinrichtungen - Betriebshilfs- und Dorfhelferinnendienste -, die in der Regel in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins betrieben werden. 2Die Vorschrift des § 4 Nr. 27 Buchstabe b UStG unterscheidet zwischen unmittelbaren Leistungen an land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Leistungen an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung. Unmittelbare Leistungen an land- und forstwirtschaftliche Betriebe (2) 1Die Steuerbefreiung für unmittelbare Leistungen an land- und forstwirtschaftliche Betriebe kann nur von juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts - z. B. eingetragenen Vereinen oder Genossenschaften - beansprucht werden, nicht aber von Einzelunternehmern oder Personengesellschaften. 2Befreit ist nur die Gestellung land- und forstwirtschaftlicher Arbeitskräfte. 3Die Arbeitskräfte müssen unmittelbar land- und forstwirtschaftlichen Unternehmern für deren land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des § 24 Abs. 2 UStG gestellt werden. 4Indessen hängt die Steuerbefreiung nicht davon ab, ob die Kosten für die Ersatzkräfte von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung erstattet werden. (3)
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