15 b UStR2008
FNA: 611-10-14-1-08
Fassung vom: 10.12.2007
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2007-12-10

15 b UStR2008 Innergemeinschaftliches Verbringen

15 b Innergemeinschaftliches Verbringen

UStR2008 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 )

Allgemeines (1) 1Das innergemeinschaftliche Verbringen eines Gegenstands gilt unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 a UStG als Lieferung und unter den entsprechenden Voraussetzungen des § 1 a Abs. 2 UStG als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt. 2Ein innergemeinschaftliches Verbringen liegt vor, wenn ein Unternehmer - einen Gegenstand seines Unternehmens aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates (Ausgangsmitgliedstaat) zu seiner Verfügung in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates (Bestimmungsmitgliedstaat) befördert oder versendet und - den Gegenstand im Bestimmungsmitgliedstaat nicht nur vorübergehend verwendet. 3Der Unternehmer gilt im Ausgangsmitgliedstaat als Lieferer, im Bestimmungsmitgliedstaat als Erwerber. (2)