2 a GewStR
FNA: 611-5-1-1-10
Fassung vom: 28.04.2010
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 28.04.2010

2 a GewStR2009 Arbeitsgemeinschaften

2 a Arbeitsgemeinschaften

GewStR2009 ( Amtliches Gewerbesteuersteuer-Handbuch 2009 )

1Die Vorschrift des § 2 a GewStG gilt nur für Arbeitsgemeinschaften, die auf Grund eines Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags tätig werden. 2Dagegen unterliegen Gemeinschaften, die einen gemeinsamen Ein- oder Verkauf betreiben, sofern dieser sich nicht auf die Erfüllung des Werk- oder Werklieferungsvertrags beschränkt, selbständig der Gewerbesteuer.