LSG Bayern - Beschluss vom 09.08.2018
L 12 SF 296/18 E
Normen:
RVG § 8 S. 1; RVG § 33 Abs. 8 S. 1; RVG § 55; RVG § 56 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 19.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 SF 313/17

2. KostRModG; Dokumentenpauschale; Einscannen; Kopie; Scan; Erstattung; Herstellung; Prozesskostenhilfe; Pauschale

LSG Bayern, Beschluss vom 09.08.2018 - Aktenzeichen L 12 SF 296/18 E

DRsp Nr. 2018/14630

2. KostRModG; Dokumentenpauschale; Einscannen; Kopie; Scan; Erstattung; Herstellung; Prozesskostenhilfe; Pauschale

Das Einscannen von Dokumenten begründet keinen Anspruch auf Erstattung einer Pauschale nach Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG, denn das Einscannen von Dokumenten ist keine Herstellung von Kopien im Sinne der Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG. Als Kopie im Sinne des Kostenrechts nach dem 2. KostRModG ist nur die Reproduktion einer Vorlage auf einen körperlichen Gegenstand, beispielsweise auf Papier, Karton oder Folie anzusehen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG München vom 19. Juni 2018, S 36 SF 313/17 E wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 8 S. 1; RVG § 33 Abs. 8 S. 1; RVG § 55; RVG § 56 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung des im Rahmen von Prozesskostenhilfe beigeordneten Beschwerdeführers gegen die Staatskasse.

Das Sozialgericht München (SG) bewilligte dem Kläger im Verfahren mit dem Az.: S 42 SO 247/14 mit Beschluss vom 2.9.2016 Prozesskostenhilfe ab Klageerhebung und ordnete den Beschwerdeführer bei. Das Verfahren endete im Erörterungstermin am 15.3.2017 mit einem Vergleich.