24 c UStR2000
FNA: 611-10-14-1-1
Fassung vom: 10.12.1999
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 10.12.1999

24 c UStR2000 Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben

24 c Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1Die unentgeltlichen Wertabgaben im Sinne des § 3 Abs. 9 a UStG umfassen alle sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens für eigene, außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke oder für den privaten Bedarf seines Personals ausführt. 2Sie erstrecken sich auf alles, was seiner Art nach Gegenstand einer sonstigen Leistung im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG sein kann. 3Zu den unentgeltlichen sonstigen Leistungen für den privaten Bedarf des Personals vgl. Abschnitt 12. (2) 1Eine Wertabgabe im Sinne von § 3 Abs. 9 a Satz 1 Nr. 1 UStG setzt voraus, daß der verwendete Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet ist und zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. 2Zur Frage der Zuordnung zum Unternehmen gilt Abschnitt 24 b Abs. 1 entsprechend. 3Wird ein dem Unternehmen zugeordneter Gegenstand, bei dem kein Recht zum Vorsteuerabzug bestand (z. B. ein von einer Privatperson erworbener Computer), für nichtunternehmerische Zwecke genutzt, liegt eine sonstige Leistung im Sinne von § 3 Abs. a Satz 1 Nr. nicht vor. Ist dieser Gegenstand ein Fahrzeug im Sinne des § b Abs. , welches nach dem 31. März 1999 angeschafft, hergestellt, eingeführt oder gemietet wurde, gilt die Belastung der nichtunternehmerischen Nutzung durch den Vorsteuerausschluß von 50 v. H. nach § Abs. b für die laufenden Kosten als abgegolten.