(1)1Die Umsatzsteuer-Nachschau ist keine Außenprüfung im Sinne des § 193 AO. 2Sie ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung möglicher steuererheblicher Sachverhalte. 3Deshalb gelten die Vorschriften für eine Außenprüfung (§ 193 ff. AO) nicht. 4Die Umsatzsteuer-Nachschau wird nicht angekündigt. (2)1Eine Umsatzsteuer-Nachschau kann insbesondere in folgenden Fällen angezeigt sein: - Existenzprüfungen bei neu gegründeten Unternehmen; - Entscheidungen im Zustimmungsverfahren nach § 168 Satz 2 AO; - Erledigung von Auskunftsersuchen zum Vorsteuerabzug anderer Finanzämter (USt 1 KM); - Erledigung von Amtshilfeersuchen anderer EU-Mitgliedstaaten. 2Mit dem Instrument der Umsatzsteuer-Nachschau sollen umsatzsteuerrechtlich erhebliche Sachverhalte festgestellt werden. 3Solche Sachverhalte sind zum Beispiel: - Unternehmerexistenz; - Vorhandensein von Anlage- und Umlaufvermögen; - einzelne Eingangs- oder Ausgangsrechnungen; - einzelne Buchungsvorgänge; - Verwendungsverhältnisse. (3)Nach § 27 b Abs. 1 Satz 1 UStG sind alle mit der Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer betrauten Amtsträger befugt, Umsatzsteuer-Nachschauen durchzuführen. (4)Sobald der Amtsträger - der Öffentlichkeit nicht zugängliche Geschäftsräume betreten will, hat er sich auszuweisen.
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