27 b.1 UStAE
FNA: 611-10-14-1-10
Fassung vom: 01.10.2010
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
BMF-Schreiben III C 3 - S 7117-j/21/10002 :004, BStBl. I S. 726 vom 29.04.2024

27 b.1 UStAE Umsatzsteuer-Nachschau

27 b.1 Umsatzsteuer-Nachschau

UStAE ( Umsatzsteuer-Anwendungserlass )

(1)1Die Umsatzsteuer-Nachschau ist keine Außenprüfung im Sinne des § 193 AO. 2Sie ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung möglicher steuererheblicher Sachverhalte. 3Deshalb gelten die Vorschriften für eine Außenprüfung (§ 193 ff. AO) nicht. 4Die Umsatzsteuer-Nachschau wird nicht angekündigt. (2)1Eine Umsatzsteuer-Nachschau kann insbesondere in folgenden Fällen angezeigt sein: - Existenzprüfungen bei neu gegründeten Unternehmen; - Entscheidungen im Zustimmungsverfahren nach § 168 Satz 2 AO; - Erledigung von Auskunftsersuchen zum Vorsteuerabzug anderer Finanzämter (USt 1 KM); - Erledigung von Amtshilfeersuchen anderer EU-Mitgliedstaaten. 2Mit dem Instrument der Umsatzsteuer-Nachschau sollen umsatzsteuerrechtlich erhebliche Sachverhalte festgestellt werden. 3Solche Sachverhalte sind zum Beispiel: - Unternehmerexistenz; - Vorhandensein von Anlage- und Umlaufvermögen; - einzelne Eingangs- oder Ausgangsrechnungen; - einzelne Buchungsvorgänge; - Verwendungsverhältnisse. (3)Nach § 27 b Abs. 1 Satz 1 UStG sind alle mit der Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer betrauten Amtsträger befugt, Umsatzsteuer-Nachschauen durchzuführen. (4)Sobald der Amtsträger - der Öffentlichkeit nicht zugängliche Geschäftsräume betreten will, hat er sich auszuweisen.