29 a UStR2000
FNA: 611-10-14-1-1
Fassung vom: 10.12.1999
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 10.12.1999

29 a UStR2000 Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen

29 a Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

Inhalt des Leistungsaustauschs (1) 1Im Falle eines Abzahlungsgeschäftes im Sinne des § 4 des Verbraucherkreditgesetzes erbringt der Verkäufer zwei Leistungen, und zwar einerseits die Warenlieferung und andererseits die Bewilligung der Teilzahlung gegen jeweils gesondert vereinbartes und berechnetes Entgelt (vgl. BFH-Beschluß vom 18. 12. 1980 - BStBl 1981 II S. 197). 2Die Teilzahlungszuschläge sind daher das Entgelt für eine gesondert zu beurteilende Kreditleistung. (2) 1Die Grundsätze des Absatzes 1 sind auch in anderen Fällen anzuwenden, in denen der Unternehmer im Zusammenhang mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung einen Kredit gewährt. 2Die Kreditgewährung ist jedoch nur dann als gesonderte Leistung anzusehen, wenn eine eindeutige Trennung zwischen dem Kreditgeschäft und der Lieferung bzw. sonstigen Leistung vorliegt. 3Dazu ist erforderlich: Für die Anerkennung einer gesonderten Kreditgewährung ist es unmaßgeblich, in welcher Form das Entgelt entrichtet wird, z. B. durch Bargeld, Scheck oder Wechsel.