FG Köln - Urteil vom 21.06.2006
7 K 5826/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 2 Buchst. c § 9 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 5 ;

3-Monats-Regelung widerspricht Rechtsprechungsgrundsätzen

FG Köln, Urteil vom 21.06.2006 - Aktenzeichen 7 K 5826/03

DRsp Nr. 2007/8473

3-Monats-Regelung widerspricht Rechtsprechungsgrundsätzen

Allein durch bloßen Zeitablauf von 3 Monaten wird eine auswärtige Tätigkeitsstätte nicht zum Tätigkeitsmittelpunkt bzw. zur regelmäßigen Arbeitsstätte (gegen R 34 Abs. 2 S. 1 i.V.m. R 37 Abs. 3 S. 3 LStR).

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 2 Buchst. c § 9 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bzw. inwieweit Aufwendungen des Klägers im Streitjahr 2001 für Fahrten zur Weiterbildung an der Rheinischen Fachhochschule Köln als Aufwendungen für eine Dienstreise sowie Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist Modellbauer. Er ist bei der Firma ... in ... angestellt. Seine Hauptaufgabe besteht in der Konstruktion von Lehren. Lehren sind Werkzeuge, meistens Messmittel, zur Prüfung der Ordnungsgemäßheit bestimmter Teile. Seine Tätigkeit übt der Kläger in einem Konstruktionsbüro an einem Computerarbeitsplatz aus.

Neben seiner Tätigkeit bei der Firma ... absolvierte der Kläger ein Studium zum technischen Betriebswirt an der Rheinischen Fachhochschule Köln. Sein Arbeitgeber übernahm hierfür keinerlei Kosten. Er erachtete dieses Studium ausweislich der Bescheinigung vom 10. Dezember 2002 (befindlich in der Rechtsbehelfsakte des Beklagten) für wichtig hinsichtlich des beruflichen Aufstiegs des Klägers.