FG München - Gerichtsbescheid vom 20.04.1999
11 K 903/96
Normen:
EStG § 15 Abs. 1, 2 § 2 Abs. 1 S. 2 § 7 ;
Fundstellen:
EFG 1999, 839

3-Objekt-Grenze: gewerblicher Grundstückshandel in Sonderfällen; Gewerbesteuermeßbetrag 1981

FG München, Gerichtsbescheid vom 20.04.1999 - Aktenzeichen 11 K 903/96

DRsp Nr. 2002/9484

"3-Objekt-Grenze": gewerblicher Grundstückshandel in Sonderfällen; Gewerbesteuermeßbetrag 1981

1. Bei einer Person, die an mehreren Grundstücksgesellschaftgen beteiligt ist und dem Grundstücksmarkt auch persönlich nahesteht, werden auf die "3-Objekt-Grenze" nicht nur Grundstücksveräußerungen durch die Person selbst und die Gesellschaften, an denen die Person beteiligt ist, angerechnet.Berücksichtigt wird auch ein Verkauf von Anteilen an diesen Grundstücksgesellschaften oder das Ausscheiden aus der Grundstücksgesellschaft gegen Entgelt. Und zwar selbst dann, wenn die Gesellschaft, bei der der zu beurteilende Anteil gehalten wird, selbst nur eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausübt.2. In der entgeltlichen Bestellung eines Erbbaurrechts kann ein Zählobjekt i.S.d. "3-Objekt-Grenze" liegen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1, 2 § 2 Abs. 1 S. 2 § 7 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt.