(1) 1Die Vorschrift des § 35 b GewStG enthält eine selbständige Rechtsgrundlage für die Aufhebung oder Änderung von Gewerbesteuermessbescheiden und Verlustfeststellungsbescheiden. 2Ihre Anwendung setzt nicht voraus, dass sich die Änderungsbefugnis aus anderen Vorschriften, z. B. aus § 173 Abs. 1 oder § 164 Abs. 2AO, ergibt. 3Sind jedoch zugleich die Voraussetzungen des § 164 Abs. 2AO gegeben, geht diese Änderungsvorschrift dem § 35 b GewStG vor. 4Die Vorschrift des § 35 b GewStG kommt hiernach zur Anwendung, wenn1. der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder der Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird,2. die Aufhebung oder Änderung des bezeichneten Bescheids die Höhe des Gewinns aus Gewerbebetrieb berührt und3. diese Aufhebung oder Änderung die Höhe des Gewerbeertrags beeinflusst.5Eine Aufhebung oder Änderung des Einkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuerbescheids oder des Feststellungsbescheids ist eine unerlässliche Voraussetzung für die Anwendung des § 35 b Abs. 1GewStG. 6Dabei ist es einerlei, aus welchen Gründen der Bescheid aufgehoben oder geändert wird (Rechtsbehelfsentscheidung, Berichtigung nach § 129AO, Aufhebung oder Änderung nach § 164 Abs. 2, §§ 172 und 173AO).(2)
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