42 d UStR2000
FNA: 611-10-14-1-1
Fassung vom: 10.12.1999
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 10.12.1999

42 d UStR2000 Ort der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung

42 d Ort der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1Eine innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstandes (innergemeinschaftliche Güterbeförderung) liegt nach § 3 b Abs. 3 Satz 1 UStG vor, wenn sie in dem Gebiet von zwei verschiedenen EG-Mitgliedstaaten beginnt (Abgangsort) und endet (Ankunftsort). 2Eine Anfahrt des Beförderungsunternehmers zum Abgangsort ist unmaßgeblich. 3Entsprechendes gilt für den Ankunftsort. 4Die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung sind für jeden Beförderungsauftrag gesondert zu prüfen; sie müssen sich aus den im Beförderungs- und Speditionsgewerbe üblicherweise verwendeten Unterlagen (z. B. schriftlicher Speditionsauftrag oder Frachtbrief) ergeben. 5Für die Annahme einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung ist es unerheblich, ob die Beförderungsstrecke ausschließlich über Gemeinschaftsgebiet oder auch über Drittlandsgebiet führt (vgl. Absatz 4 Beispiele 2 und 3). (2)