42 f UStR2000
FNA: 611-10-14-1-1
Fassung vom: 10.12.1999
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 10.12.1999

42 f UStR2000 Ort der Leistung, die im Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung steht

42 f Ort der Leistung, die im Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung steht

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1Werden das Beladen, Entladen, Umschlagen, Lagern und ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstandes im Zusammenhang stehende Leistungen vom befördernden Unternehmer erbracht, sind sie als Nebenleistungen zur Güterbeförderung anzusehen, da diese Leistungen im Vergleich zur Güterbeförderung nebensächlich sind, mit ihr eng zusammenhängen und üblicherweise bei Beförderungsleistungen vorkommen (vgl. Abschnitt 29 Abs. 3 Satz 3). 2Nebenleistungen zu einer Güterbeförderung teilen deren umsatzsteuerliches Schicksal (vgl. Absatz 4 Beispiel 3). 3Für Umsätze, die mit einer Güterbeförderung im Zusammenhang stehen und selbständige Leistungen sind, gelten dagegen die Regelungen des § 3 b Abs. 2 und Abs. 4 UStG. (2)