42 h UStR2000
FNA: 611-10-14-1-1
Fassung vom: 10.12.1999
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 10.12.1999

42 h UStR2000 Ort der Besorgung einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung und einer Leistung, die im Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung steht

42 h Ort der Besorgung einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung und einer Leistung, die im Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung steht

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1Eine Besorgungsleistung liegt vor, wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen eine sonstige Leistung bei einem Dritten in Auftrag gibt (vgl. hierzu auch Abschnitt 32). 2Der Dritte erbringt diese sonstige Leistung an den besorgenden Unternehmer. (2) 1Bei den Unternehmern, die Güterbeförderungen besorgen, handelt es sich insbesondere um Spediteure (vgl. §§ 453 ff. HGB). 2Die Besorgungsleistung des Unternehmers wird umsatzsteuerrechtlich so angesehen wie die besorgte Leistung selbst (§ 3 Abs. 11 UStG). 3Die Speditionsleistung wird also wie eine Güterbeförderung behandelt. 4Besorgt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung oder damit zusammenhängende Vor- und Nachläufe (vgl. Abschnitt 42 e Abs. 1), richtet sich der Ort der Besorgungsleistung infolgedessen nach § 3 b Abs. 3 UStG. Beispiel 1: 1Der in Frankreich ansässige Unternehmer U beauftragt den deutschen Spediteur S, die Beförderung eines Gegenstandes im eigenen Namen und für Rechnung des U von Brüssel nach Paris zu besorgen. 2Die Beförderung wird durch den belgischen Frachtführer F ausgeführt. 3U verwendet gegenüber S seine französische und S gegenüber F seine deutsche USt-IdNr.