FNA: 611-10-14-1-1
Fassung vom: 10.12.1999
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 10.12.1999

50 UStR2000 Buchmäßiger Nachweis

50 Buchmäßiger Nachweis

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

1Die jeweiligen Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 UStG müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein (§ 21 UStDV). 2Hierfür gelten die Ausführungen zum buchmäßigen Nachweis bei Ausfuhrlieferungen in Abschnitt 136 Abs. 1 bis 5 entsprechend. 3Regelmäßig soll der Unternehmer folgendes aufzeichnen: 1. die Art und den Umfang der sonstigen Leistung - bei Besorgungsleistungen einschließlich der Art und des Umfangs der besorgten Leistung -, 2. den Namen und die Anschrift des Auftraggebers, 3. den Tag der sonstigen Leistung, 4. das vereinbarte Entgelt oder das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung und 5. a) die Einbeziehung der Kosten für die Leistung in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr, z. B. durch Hinweis auf die Belege im Sinne des § 20 Abs. 1 UStDV (vgl. Abschnitt 47 Abs. 3 und 4), oder