(1) Zu den Anteilen an Gesellschaften gehören neben den Anteilen an Kapitalgesellschaften, z. B. GmbH-Anteile, auch die Anteile an Personengesellschaften, z. B. OHG-Anteile. (2) 1Die Befreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe f UStG setzt voraus, daß der Leistungsempfänger Gesellschaftsanteile an einer Kapital- oder Personengesellschaft erhält.2Erwirbt jemand treuhänderisch Gesellschaftsanteile und verwaltet diese gegen Entgelt, werden ihm dadurch keine Gesellschaftsanteile verschafft.3Die Tätigkeit ist deshalb grundsätzlich steuerpflichtig.4Dies gilt auch dann, wenn sich der Unternehmer treuhänderisch an einer Anlagegesellschaft beteiligt und deren Geschäfte führt (vgl. BFH-Urteil vom 29. 1. 1998 - BStBl II S. 413).5Eine Befreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG kommt nur in Betracht, wenn der Unternehmer nach den Vorschriften des
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