FG Sachsen - Urteil vom 26.06.2013
2 K 470/13 (Kg)
Normen:
EStG 2012 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG 2012 § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG 2007 (in der bis 31.12.2011 gültigen Fassung) § 32 Abs. 4 S. 2; BGB § 1615l Abs. 1; BGB § 1615l Abs. 2;

Ab dem 1.1.2012 Kindergeldanspruch für volljähriges verheiratetes Kind unabhängig von einem möglichen Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen Ehegatten

FG Sachsen, Urteil vom 26.06.2013 - Aktenzeichen 2 K 470/13 (Kg)

DRsp Nr. 2013/19904

Ab dem 1.1.2012 Kindergeldanspruch für volljähriges verheiratetes Kind unabhängig von einem möglichen Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen Ehegatten

Für den Kindergeldanspruch für ein berücksichtigungsfähiges volljähriges verheiratetes Kind ist ab dem 1.1.2012 der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes gegenüber seinem Ehegatten, der bis zum 31.12.2011 zu den maßgeblichen Einkünften und Bezügen des Kindes (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der bis zum 31.12.2011 gültigen Fassung) gehörte, nicht mehr zu berücksichtigen (Anschluss an FG Münster, Urteil v. 30.11.2012, 4 K 1569/12 Kg, sowie Urteil des Sächsischen FG v. 13.6.2013, 2 K 458/13; gegen DA 31.2.2 FamEStG).

1. Der Bescheid vom 14. Januar 2013 sowie die Einspruchsentscheidung vom 13. März 2013 werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger … Kindergeld für das Kind A ab Januar 2013 zu bewilligen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger … zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG 2012 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG 2012 § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG 2007 (in der bis 31.12.2011 gültigen Fassung) § 32 Abs. 4 S. 2;