FG Berlin - Urteil vom 12.11.2003
6 K 6230/02
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 ; AO § 89 § 110 Abs. 1 Satz 1 § 149 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1426
EFG 2005, 1738

(Ab-)Lauf der zweijährigen Ausschlussfrist für die Durchführung der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG

FG Berlin, Urteil vom 12.11.2003 - Aktenzeichen 6 K 6230/02

DRsp Nr. 2005/15949

(Ab-)Lauf der zweijährigen Ausschlussfrist für die Durchführung der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG

1. Sind die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG (Amtsveranlagung) nicht erfüllt, findet eine Veranlagung nur auf Antrag statt. Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres zu stellen. 2. Irrt sich ein Steuerpflichtiger nicht über den (Ab-)Lauf der zweijährigen Ausschlussfrist für die Durchführung der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, sondern materiell-rechtlich über die Existenz dieser Frist als solcher, liegt regelmäßig kein unverschuldeter Grund für die Wiedereinsetzung vor, denn es besteht eine allgemeine Informationspflicht des Bürgers über die Gesetzeslage

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 ; AO § 89 § 110 Abs. 1 Satz 1 § 149 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin für das Streitjahr 1999 die Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Einkommensteuergesetz - EStG - unverschuldet versäumt hat.

Mit Schreiben vom 02. Oktober 2000 forderte der Beklagte die Klägerin (die in den vorangegangenen Jahren jeweils amtsveranlagt worden war) erstmals auf, bis zum "01.11.00" die Einkommensteuererklärung für 1999 einzureichen. Diese Aufforderung enthielt u.a. folgenden Hinweis :