FG Köln - Urteil vom 24.02.2005
2 K 416/02
Normen:
EStG § 12 Nr. 3 ; AO § 233a ; AO § 234 ; AO § 237 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5 a.F. (vor 1999) ;
Fundstellen:
EFG 2005, 863

Ab VZ 1999 kein Sonderausgabenabzug für Nachzahlungszinsen

FG Köln, Urteil vom 24.02.2005 - Aktenzeichen 2 K 416/02

DRsp Nr. 2005/6203

Ab VZ 1999 kein Sonderausgabenabzug für Nachzahlungszinsen

1. Die Aufhebung des Sonderausgabenabzuges für Zinsen auf Steuernachforderungen ab dem Vz 1999 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 2. Die Tatsache, dass Erstattungszinsen nach wie vor als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern sind, während Nachzahlungszinsen nicht mehr abgezogen werden können, rechtfertigt sich aus den entsprechenden Regelungen zur Versteuerung bzw. fehlenden Abziehbarkeit privater Zinsen.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 3 ; AO § 233a ; AO § 234 ; AO § 237 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5 a.F. (vor 1999) ;

Tatbestand:

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Jahr 1999 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war im Streitjahr mit einer Gesamteinlage in Höhe von DM 60 000 an der Schifffahrts-Gesellschaft AB- mbH & Co KG beteiligt. Für die Jahre 1992 bis 1994 lag bei der jeweiligen Veranlagung der Kläger keine Mitteilung des Betriebsstätten-Finanzamts über die Höhe der gewerblichen Einkünfte aus der vorgenannten Beteiligung vor. Für 1993 hatte vielmehr das Betriebsstätten-Finanzamt die Verlustquote bezogen auf die Gesamtbeteiligung auf 48,98 vH geschätzt, während es für 1992 und 1994 die von den Klägern erklärten Einkünfte ansetzte.