FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.07.2019
5 K 2332/17
Normen:
EstG § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a); ZPO § 323;
Fundstellen:
BB 2019, 2325
DStRE 2020, 7
ZEV 2019, 612

Abänderbarkeit der Geldleistung; dauernde Last; Ertragsanteil; Hofübergabevertrag; Leibrente; Sonderausgabenabzug; wesentliche Einschränkung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.07.2019 - Aktenzeichen 5 K 2332/17

DRsp Nr. 2019/13925

Abänderbarkeit der Geldleistung; dauernde Last; Ertragsanteil; Hofübergabevertrag; Leibrente; Sonderausgabenabzug; wesentliche Einschränkung

Zahlungen infolge einer Hofübergabe sind Leibrentenzahlung bei Ausschluss der Anpassung nach § 323 ZPO für den Fall des Auszugs der Übergeber aus ihrer bisherigen Wohnung gleich aus welchem Grund. Der Ausschluss der Anpassung der geschuldeten Zahlungshöhe aus einem Hofübergabevertrag für den Fall des Auszugs der Übergeber aus ihrer bisherigen Wohnung gleich aus welchem Grund stellt eine so wesentliche Einschränkung der Anpassungsmöglichkeit nach § 323 ZPO dar, dass in den von dem Übernehmer geleisteten Zahlungen eine Leibrente und keine dauernde Last vorliegt und ein Sonderausgabenabzug entsprechend nur begrenzt auf den Ertragsanteil möglich ist.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EstG § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a); ZPO § 323;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger Barzahlungen, zu denen er sich im Zusammenhang mit der Übernahme des elterlichen landwirtschaftlichen Betriebes verpflichtet hat, in voller Höhe als dauernde Last oder nur mit dem Ertragsanteil als Rente nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a) Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 13. Dezember 2006 (im Folgenden: EStG) als Sonderausgaben abziehen kann.