BFH - Beschluss vom 09.03.2011
X B 193/10
Normen:
§ 2290 Abs 1 S 1 BGB; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO; § 323 ZPO; § 22 Nr 1 EStG 2002;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 974
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1505/06

Abänderbarkeit von wiederkehrenden Bezügen aufgrund von Verfügungen von Todes wegen nach dem Tod eines Erblassers

BFH, Beschluss vom 09.03.2011 - Aktenzeichen X B 193/10

DRsp Nr. 2011/7307

Abänderbarkeit von wiederkehrenden Bezügen aufgrund von Verfügungen von Todes wegen nach dem Tod eines Erblassers

NV: Die Grundsätze zur Abgrenzung einer dauernden Last bzw. Leibrente gelten nicht nur bei Vermögensübergaben im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, sondern auch dann, wenn die Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (Erbeinsetzung, Vermächtnis) haben.

Normenkette:

§ 2290 Abs 1 S 1 BGB; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO; § 323 ZPO; § 22 Nr 1 EStG 2002;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht geltend, die Angelegenheit habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). In einem Revisionsverfahren sei zu klären, ob wiederkehrende Bezüge, die aufgrund von Verfügungen von Todes wegen begründet worden seien, nach dem Tod des Erblassers abänderbar seien, wenn der Erbvertrag die Abänderbarkeit der wiederkehrenden Bezüge nicht ausdrücklich vorsehe. Dies hänge unmittelbar von der Frage ab, ob das vom Bundesfinanzhof (BFH) aufgestellte Regel-Ausnahme-Prinzip der Abänderbarkeit der wiederkehrenden Leistungen, das zu Vermögensübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge entwickelt worden sei, ohne Einschränkung auf wiederkehrende Leistungen aufgrund von Verfügungen von Todes wegen übertragbar sei.

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