BFH - Beschluss vom 08.03.2013
III S 2/12
Normen:
FGO § 69 Abs. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 960

Abänderung der Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung

BFH, Beschluss vom 08.03.2013 - Aktenzeichen III S 2/12

DRsp Nr. 2013/6823

Abänderung der Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung

NV: Hat das FG bereits über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) entschieden, ist die Zulässigkeit eines in derselben Sache beim BFH als Gericht der Hauptsache gestellten AdV-Antrags an die Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO gebunden (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung).

1. Das Gericht der Hauptsache kann einen einmal ergangenen Beschluss betreffend die Aussetzung der Vollziehung jederzeit ändern oder aufheben (§ 69 Abs. 6 S. 1 FGO). 2. Die Beteiligten können die Aufhebung oder Änderung jedoch nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 69 Abs. 6 S. 2 FGO). 3. Umstände i.S. des § 69 Abs. 6 S. 2 FGO liegen vor, wenn entweder nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Gegebenheiten den Fall in tatsächlicher Hinsicht in einem neuen Licht erscheinen lassen oder wenn eine Gesetzesänderung oder eine zwischenzeitlich ergangene gerichtliche Entscheidung zu einer veränderten Beurteilung der maßgeblichen Rechtslage führen kann.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 6;

Gründe