Die Gegenvorstellung vom 1. März 2022 gibt keine Veranlassung zur Abänderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 26. Januar 2022.
Eine Abänderung des Beschlusses vom 26. Januar 2022, mit dem der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 15.890 € festgesetzt worden ist, ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz vom 1. März 2022 nicht veranlasst.
Wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde nur gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Klageforderung für begründet gehalten hat, akzeptiert er zugleich die Zurückweisung der hilfsweise geltend gemachten Aufrechnung. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, tritt eine Erhöhung des Streitwerts nach § 45 Abs. 3 GKG nicht ein, weil in diesem Fall über die Hilfsaufrechnung keine Entscheidung ergeht.
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