BGH - Beschluss vom 06.04.2022
VII ZR 635/21
Normen:
GKG § 45 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 15.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 268/13
OLG Düsseldorf, vom 10.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen I-5 U 47/18

Abänderung der Streitwertfestsetzung i.R.d. Gegenvorstellung

BGH, Beschluss vom 06.04.2022 - Aktenzeichen VII ZR 635/21

DRsp Nr. 2022/7598

Abänderung der Streitwertfestsetzung i.R.d. Gegenvorstellung

Tenor

Die Gegenvorstellung vom 1. März 2022 gibt keine Veranlassung zur Abänderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 26. Januar 2022.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 3;

Gründe

Eine Abänderung des Beschlusses vom 26. Januar 2022, mit dem der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 15.890 € festgesetzt worden ist, ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz vom 1. März 2022 nicht veranlasst.

Wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde nur gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Klageforderung für begründet gehalten hat, akzeptiert er zugleich die Zurückweisung der hilfsweise geltend gemachten Aufrechnung. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, tritt eine Erhöhung des Streitwerts nach § 45 Abs. 3 GKG nicht ein, weil in diesem Fall über die Hilfsaufrechnung keine Entscheidung ergeht.