FG Saarland - Beschluss vom 01.03.2000
1 V 1/00
Normen:
FGO § 69 Abs. 6 ;

Abänderung eines Aussetzungsbeschlusses; Aussetzung der Vollziehung bzgl. der Einkommensteuer 1993 bis 1995

FG Saarland, Beschluss vom 01.03.2000 - Aktenzeichen 1 V 1/00

DRsp Nr. 2002/1198

Abänderung eines Aussetzungsbeschlusses; Aussetzung der Vollziehung bzgl. der Einkommensteuer 1993 bis 1995

Das Ergehen einer abweichenden Entscheidung eines anderen Finanzgerichts stellt keinen Grund für die Abänderung eines Aussetzungsbeschlusses dar.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 6 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragsteller (Ast.) sind Eheleute und wurden in den Jahren 1992 bis 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit ihrem Antrag begehren sie die Änderung eines früheren - abweisenden - Beschlusses des Finanzgerichtes über die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1993 bis 1995.

Die Antragstellerin - Astin - gründete 1993 zusammen mit Frau A die "A und X GmbH" (GmbH), zu deren Geschäftsführerin sie bestellt wurde. Die Gesellschaft war satzungsgemäß im Baugewerbe tätig.