BFH - Urteil vom 20.08.2014
X R 33/12
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 05.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1948/11

Abänderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides hinsichtlich der Berücksichtigung des Realsplittings

BFH, Urteil vom 20.08.2014 - Aktenzeichen X R 33/12

DRsp Nr. 2014/18238

Abänderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides hinsichtlich der Berücksichtigung des Realsplittings

Ein erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids gestellter Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen im Wege des Realsplittings ist kein rückwirkendes Ereignis, wenn die Zustimmungserklärung des Unterhaltsempfängers dem Geber bereits vor Eintritt der Bestandskraft vorlag (Abgrenzung vom Senatsurteil vom 12. Juli 1989 X R 8/84, BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957).

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) lebte im Streitjahr 2007 bereits seit mehreren Jahren von seiner Ehefrau (E) dauernd getrennt. Er leistete ihr Barunterhalt, den der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) in den Vorjahren 2003 bis 2006 beim Kläger antragsgemäß und mit Zustimmung der E als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigte. Die letzte Zustimmungserklärung der E datiert vom 30. Dezember 2009.