BFH - Urteil vom 03.08.2016
X R 20/15
Normen:
AO § 129;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 03.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2025/11

Abänderung eines Einkommensteuerbescheides wegen offenbarer Unrichtigkeit aufgrund fehlender Übernahme von Beiträgen zu einer kapitalgedeckten Rentenversicherung

BFH, Urteil vom 03.08.2016 - Aktenzeichen X R 20/15

DRsp Nr. 2017/2306

Abänderung eines Einkommensteuerbescheides wegen offenbarer Unrichtigkeit aufgrund fehlender Übernahme von Beiträgen zu einer kapitalgedeckten Rentenversicherung

1. NV: Eine Unrichtigkeit i.S. von § 129 Satz 1 AO ist nur dann offenbar, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und eindeutig erkennbar ist. Davon ist nicht auszugehen, wenn die einem unvollständig ausgefüllten Steuererklärungsformular beigefügte Bescheinigung einer privaten Rentenversicherung nicht das Vorliegen sämtlicher im Gesetz für den Abzug der Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben genannter Voraussetzungen bestätigt. 2. NV: Anknüpfungspunkte für die Annahme eines groben Verschuldens i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO können sowohl Versäumnisse bei der Erstellung der Steuererklärung als auch bei der Überprüfung des noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheids sein.